Modernisierungsbegriff im Wohnungseigentum
Der Bundesgerichtshof äußert sich zum Modernisierungsbegriff i.S. von § 22 II 1 WEG: Die in § 22 II 1 WEG angeordnete entsprechende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des § 559 I BGB gibt Raum für eine großzügigere Handhabung des Modernisierungsbegriffs. Und vor allem: Für einen Modernisierungbeschluß braucht kein Reparaturbedarf vorzuliegen. Mehr lesen Sie im Kundenbereich - WEG-Recht allgemein - Bauliche Maßnahmen.| < Zurück | Weiter > |
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