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Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der WEG

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Wird durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum das Sondereigentum 

eines anderen Wohnungseigentümers beschädigt, stellt sich die Frage, ob die Gemeinschaft dem betroffenen Wohnungseigentümer auch ohne Verschulden haftet. Das hat der BGH verneint.

Ein Wohnungseigentümer hatte von der Gemeinschaft Schadenersatz wegen Mietausfalls gefordert, weil durch ein undichtes Fenster seine Wohnung geschädigt wurde. Er berief sich dabei auf den verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der BGH wies die Klage ab. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist im Wohnungseigentumsrecht kein Raum (BGH, Urt. vom 21.05.2010, V ZR 10/10).