Schallschutz - Was schuldet der Vermieter

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Der BGH hat entschieden, daß ein Mieter ohne besondere vertragliche Regelung nicht

erwarten kann, daß seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.

Fehlen vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, kann der Mieter erwarten, daß die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.

Der BGH bleibt mit dieser Entscheidung seiner Linie treu, daß ein Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, eine vermietete Wohnung an den Stand der Technik anzupassen. (BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 85/09 - Entscheidungsbegründung liegt derzeit noch nicht vor).