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Neuerungen der EnEV 2009

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Neuerungen der EnEV 2009
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Kernpunkt der EnEV 2009 ist die Verschärfung der energetischen Anforderungen und der Nachrüstpflichten.

Was gilt bei der Änderung, Erweiterung und dem Ausbau von Wohngebäuden?

Der Nachweis nach EnEV kann wahlweise auf zwei Arten erbracht werden: 

a) Nachweis für einzelne Bauteile: Das geänderte Bauteil darf festgelegte U-Werte nicht überschreiten. Diese sind in der Anlage 3 zur EnEV festgeschrieben.

b) Nachweis für das gesamte Gebäude: Alternativ zum Bauteilverfahren kann der Nachweis über die Einhaltung des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gesamte Gebäude geführt werden. Dabei darf dieser den eines gleichartigen Neubaus um nicht mehr als 40 % überschreiten.

Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde verändert und vereinfacht. Mußten nach der EnEV 2007 keine Anforderungen erfüllt werden, wenn weniger als 20 % einer Bauteilfläche gleicher Orientierung geändert wurde, liegt die Grenze künftig bei 10 % der Gesamtfläche eines Bauteils ohne Berücksichtigung der Orientierung.

Bei größeren Umbaumaßnahmen (umfassende Modernisierung) an Bestandsgebäuden kann der Bauherr zwischen zwei Alternativen wählen. Entweder werden bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z. B. Dach, Fassade, Fenster) die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 % verbessert, oder es muß nach der Sanierung der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30 % verringert und die Gebäudehülle um 15 % verbessert worden sein.

Die Dämmung begehbarer Geschoßdecken ist bis Ende 2011 vorzunehmen.